Die Teilungsversteigerung ist eine Abwandlung der bekannten Zwangsversteigerung. Es ist das Recht jedes Miteigentümers, oder eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB) zu beantragen. Jeder Teilhaber der Erbengemeinschaft hat dieses Recht, jederzeit die Aufhebung der weiteren Gesamthandsgemeinschaft zu verlangen. Es ist bei diesem Verlangen auch völlig gleichgültig, wie groß oder klein der Eigentumsanteil des Antragstellers ist.
Teilungsversteigerung – warum?
Viele Teilungsversteigerungen werden im Rahmen von Ehescheidungen veranlasst. Die zweite und wesentlich größere Gruppe sind die Erbengemeinschaften bei der Teilungsversteigerung. Im besten Fall besteht eine ideelle Gemeinschaft, dies wäre der Fall, wenn die Erbengemeinschaft als ein Eigentümer im Grundbuch steht. Die Erbengemeinschaft besteht immer aus mehreren Miterben, die wiederum bestimmte Bruchteile der Erbschaft besitzen. Die ideelle Gemeinschaft hat gesetzlich kleinere Gestaltungsmöglichkeiten als die so genannte Bruchteilsgemeinschaft. Meist wird die Teilungsversteigerung verlangt, wenn die Erben heillos zerstritten sind.
Teilungsversteigerung – gesetzliche Grundlagen
Bei der Teilungsversteigerung werden weitgehend die gesetzlichen Vorgaben des Zwangsversteigerungsgesetzes angewendet. Der Antragsteller wird als Gläubiger behandelt, denn er verlangt seinen Anteil und der Antragsgegner (Miterbe) wird als Schuldner behandelt. Es gibt einige Besonderheiten bei den Teilungsversteigerungen und diese sind in den §§ 180 bis 185 ZVG geregelt.
Es wird bei der Teilungsversteigerung nicht nur der beantragte Eigentumsanteil versteigert, dies wäre auch schwierig zu bewerkstelligen, sondern immer das gesamte Grundstück. Eine Teilungsversteigerung betrifft also auch zusätzlich die Anteile der übrigen Miterben. Der Bruchteil einer Immobilie wäre auch kaum zu verkaufen auf dem Markt. Manche Juristen sind der Auffassung, das Vermögen bleibt den Erben bei einer Teilungsversteigerung ungeschmälert erhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn eine Versteigerung bringt immer einen niedrigeren Erlös, als der normale Verkauf.
Teilungsversteigerung - Ende
Das gesamte Verfahren der Teilungsversteigerung ist auch folgerichtig beendet, sobald die Immobilie veräußert ist und der Erlös zur Verteilung an die Erben bereit liegt. Das Gericht für eine Verteilung dieses Erlöses nicht mehr verantwortlich. Das Geld kann jedoch nur verteilt werden, wenn die Gemeinschaft sich einig ist, wer wie viel, also welchen Anteil, erhalten soll. Meist gingen der Teilungsversteigerung schon Streitigkeiten voraus und es besteht keine Einigkeit. In diesem Fall wird das Versteigerungsgericht den Erlös mit einem geringen Zinssatz hinterlegen. Ein Teilungsversteigerungserlös wird also nicht automatisch nach den vormaligen Eigentumsanteilen verteilt. Diese Regelung verursacht, dass die Gemeinschaft sich meist nach dem Abschluss der Teilungsversteigerung vor einem anderen Gericht wieder trifft. Diesmal streiten sie in der Regel um die Verteilung des Erlöses. Es gibt jedoch immer Möglichkeiten, den eigenen Anteil am Erlös unter Umständen aus einem Streit herauszuhalten. Suchen Sie im Vorfeld einen guten Erbrechtsanwalt auf und lassen Sie sich beraten. Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann auch jeder Miterbe für die Immobilie bieten und diese in der Versteigerung komplett erwerben. Die Alteigentümer (also die Miterben) werden im Rahmen der Teilungsversteigerung jedoch behandelt wie jeder andere Bieter auch.
Teilungsversteigerung - Antrag
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen und dies kann ist formlos beim zuständigen Amtsgericht geschehen. Der Antrag muss beim Gericht gestellt werden und dazu brauchen Sie keinen Anwalt. Jeder Mensch kann diesen Antrag also problemlos selbst stellen. Im Antrag sollte das Grundstück bezeichnet sein, die Eigentümergemeinschaft aufgelistet sein, und der Anspruch auf die Aufhebung der Gemeinschaft klar ausgedrückt werden. Einen Nachweis zur Berechtigung einer solchen Antragstellung als Miteigentümer wird ebenfalls verlangt. Diesen Nachweis geben die Erben durch die Vorlage eines Grundbuchauszugs oder des Erbscheins.
Wenn die Immobilienwerte Teil einer Gesellschaft sind, muss zuerst die Gesellschaft gekündigt werden, bevor die Teilungsversteigerung eingeleitet werden kann.
Vor der Antragstellung auf eine Teilungsversteigerung ist es ratsam, genau zu überlegen, ob die Teilungsversteigerung auch erfolgreich verlaufen kann. Wenn die Teilungsversteigerung erfolglos bleibt, haben Sie nur Kosten erzeugt, die das Erbe belasten. Häufig wird die Teilungsversteigerung mangels Geboten eingestellt, weil die Forderungen der Erben zu hoch sind.
Teilungsversteigerung - Nießbrauch
Wenn das Erbe bei der Teilungsversteigerung mit einem Nießbrauch belastet ist, hat dies einige zu berücksichtigende Tücken. In den meisten Fällen hat der Nießbraucher sich das Zustimmungsrecht gesichert und dann ist die Teilungsversteigerung auch nur mit dessen Einwilligung möglich. Meist wurde bei dieser Sicherung des Nießbrauchs auch an den Erlös gedacht und das heißt fort, der Verkaufserlös steht dem Nießbraucher und nicht dem Erben zu.
Eine Teilungsversteigerung sollte im Vorfeld auch unbedingt mit eventuell finanzierenden Banken abgesprochen werden. Die Banken könnten auch die Kredite kündigen und selbst eine Zwangsversteigerung beantragen, dies gilt es zu vermeiden.
Wenn das Erbe nicht durch ein Testament geordnet ist, kommt es zudem oft zu einer Erbauseinandersetzung, dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser das Erben Pflichtteil nicht entsprechend berücksichtigt hat in seiner letztwilligen Verfügung.
Häufig kommt es auch zur Teilungs-versteigerung oder zur Abwicklungtes-tamentsvollstreckung, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einige wird.
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