Wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, muss für die Schulden des Erblassers in vollem Umfang gerade stehen. Ein Erbe ist in Deutschland nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Wer in die gesetzliche Rechtsnachfolge des Verstorbenen eintritt, könnte im geerbten Nachlass unter Umständen nicht nur Guthaben, sondern auch Schulden vorfinden. Mit dem Erbe gehen sämtliche Schulden des Erblassers auf den Erben über und er haftet sogar mit dem eigenen Vermögen.
Nachlassinsolvenz – Haftungseinschränkung
Um diesen vielleicht sogar ruinösen Effekt zu vermeiden, bestehen einige Möglichkeiten. Die Haftung kann man auf das Mindestmaß beschränken, indem man eine Nachlassinsolvenz beantragt. Im Rahmen dieser Nachlassinsolvenz erfährt der Erbe, was effektiv im Nachlass vorhanden ist. Die Beschränkung kann man du Nachlassinsolvenz herbeiführen, und haftet wenigstens nicht mit dem eigenen Vermögen. Zur Eröffnung des Verfahrens einer Nachlassinsolvenz muss der Erbe einen Antrag stellen. Dies wird in der Regel geschehen, wenn die Überschuldung des Erbes eindeutig zu erkennen ist. Den Antrag auf Nachlassinsolvenz kann der Erbe jedoch auch stellen, wenn es zwar ungewiss ist, doch eine Überschuldung befürchtet wird.
Nachlassinsolvenz – kann auch verpflichtend sein
Wenn ein Nachlass tatsächlich total überschuldet ist, wäre der Erbe sogar verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu betreiben. Gesetzlich ist der Erben gehalten, gründliche Informationen über den finanziellen Stand des Nachlasses einzuholen. Durch eine Unterlassung wird der Erbe gegenüber den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Durchführung einer Nachlassinsolvenz ist mit hohen Gerichtskosten verbunden. Wenn abzuschätzen ist, dass der Nachlass diese Kosten nicht ausreichend decken kann, wird das Gericht ein solches Verfahren gar nicht erst erleiten. Wenn eine solche Feststellung gerichtlich getroffen wurde, muss der Erbe im Anschluss daran auch nur mit dem geerbten Vermögen haften, sein eigenes bleibt verschont.
Nachlassinsolvenz – die Gläubiger
Die Gläubiger haben in jedem Fall das Recht, die Erfüllung ihrer Forderungen zu verlangen. Vor diesen berechtigten Forderungen wird jedoch jeder Erbe das eigene Vermögen schützen. Wenn die Schulden des Erbes die Guthaben überwiesen, ist die Nachlassinsolvenz ein gutes Mittel, diesen Schutz einzuleiten. Das entsprechende Gerichtsurteil zur Abweisung der Nachlassinsolvenz dient den Gläubigern gegenüber als Nachweis für die festgestellte Unzulänglichkeit des Nachlasses. Den Gläubigern gegenüber kann der Erbe mit diesem Nachweis die Dürftigkeitseinrede geltend machen. Die Dürftigkeitseinrede wird Erfolg haben, wenn der Schuldenberg durch den Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden kann.
Nachlassinsolvenz oder Erbausschlagung
Außer der Einleitung einer Nachlassinsolvenz gibt es bei überschuldeten Nachlässen auch noch die Möglichkeit der Erbausschlagung. Dies ist jedoch meist der letzte Ausweg der Erben, denn durch die Nachlassinsolvenz kann man sich im Vorfeld gut über die Verbindlichkeiten informieren. Das hilft bei der Abwägung, ob das Erbe ausgeschlagen werden sollte.
Wenn das Erbe nicht durch ein Testament geordnet ist, kommt es zudem oft zu einer Erbauseinandersetzung, dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser das Erben Pflichtteil nicht entsprechend berücksichtigt hat in seiner letztwilligen Verfügung.
Häufig kommt es auch zur Teilungs-versteigerung oder zur Abwicklungtes-tamentsvollstreckung, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einige wird.
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