Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass grundsätzlich ein Testament oder ein Erbvertrag vor den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt wird. Die gesetzliche Erbfolge schützt jedoch auch einen bestimmten Personenkreis vor der Enterbung. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen trotzdem. Das Erben und vererben in Deutschland ist also gesetzlich genau geregelt. Jeder Mensch kann ab einem bestimmten Alter ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Jeder Erblasser bestimmt zudem selbst, an wen das Vermögen nach dem Ableben vererbt werden soll. Die Rechtsgrundlagen des gesetzlichen Erbrechts für die Erstellung eines Testaments sind die §§ 2064ff, 2229ff BGB. Die Vorschriften für einen Erbvertrag kann man nachlesen in den §§ 2274 ff. BGB.
Erben und vererben – die Testierfreiheit
Das gesetzliche Recht, jedem beliebigen Menschen einen Nachlass zukommen zu lassen, heißt juristisch Testierfreiheit. Diese Testierfreiheit hat allerdings Grenzen, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten nichts vererben möchte.
Pflichtanteilsberechtigt sind folgende Erben:
Wenn dieser Personenkreis durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden, steht ihnen trotzdem ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dieses Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine Geldzahlung gegen den Erben. Die Höhe dieses Pflichtteils errechnet sich aus der Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil (§§ 2303ff. BGB).
Erben und vererben – gesetzliche Erbfolge
Wenn ein Erblasser kein Testament hinterlassen hat, dann tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sieht vor, dass zuerst die Verwandten der ersten Ordnung erben und wenn diese verstorben sind, kommen die Verwandten der weiteren Ordnungen nach dem Verwandtschaftsgrad als Erben zum Zug (§§ 1922ff. BGB). Verwandte der ersten Ordnung sind:
Die gesetzliche Erbfolge sieht auch vor, dass erbende Personen, die einen Nachlass nicht annehmen wollen, diese Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar schriftlich ausschlagen können. Wenn Eltern eine solche Erbschaft für ihr Kind ausschlagen wollen, brauchen sie hierfür die Genehmigung vom zuständigen Vormundschaftsgericht. Eine Ausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbes schriftlich erklären (§§ 1643, 1942 ff. BGB). Der Gesetzgeber hat die prägnanten Punkte rund um das Erben und Vererben geregelt. Die entsprechenden Gesetze sollten beim Verfassen des Testaments beachtet werden.
Erben und vererben - Erbschaftssteuern
Beim Erben und vererben ist es auch für den Erblasser schon ratsam, die Erbschaftssteuern zu beachten. Je nach Umfang des nachlasses muss der Erbe gegebenenfalls Erbschaftssteuern abführen. Durch Schenkungen oder kluge Maßnahmen kann man die Erbschaftssteuern möglichst gering halten.
Wenn das Erbe nicht durch ein Testament geordnet ist, kommt es zudem oft zu einer Erbauseinandersetzung, dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser das Erben Pflichtteil nicht entsprechend berücksichtigt hat in seiner letztwilligen Verfügung.
Häufig kommt es auch zur Teilungs-versteigerung oder zur Abwicklungtes-tamentsvollstreckung, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einige wird.
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