Erbausschlagung

Informationen rund um die Erbausschlagung

Die Erbausschlagung wird im Prinzip nur bei überschuldeten Nachlässen in Erwägung gezogen. Das deutsche Erbrecht sieht nämlich vor, dass der Erbe für alle Schulden des Erblasters haften muss. Diese Haftung reicht auch in das eigene Vermögen des Erben und könnte deshalb sehr ruinös sein. In diesen Fällen ist die Erwägung einer Erbausschlagung durchaus berechtigt. 

Erbausschlagung – Schuldenhaftung
Zu einem Erbe gehören nicht zwangsläufig nur die positiven Vermögenswerte wie Bargeld, Aktien, Immobilien, sondern es können durchaus auch hohe Verbindlichkeiten wie Kredite oder Rückstände aus Unterhaltsverpflichtungen dazukommen. Der Erbe tritt grundsätzlich in alle Rechte, jedoch auch alle Pflichten des Erblassers ein. Hierzu gehören natürlich auch die Bestattungskosten und wenn diese Schulden das Vermögen übersteigen oder im schlechtesten Fall nur Verbindlichkeiten vorhanden sind, ist die Erbausschlagung eine gute Möglichkeit, das eigene Vermögen zu schützen. Eine zweite Möglichkeit wäre es, die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken. Diese Beschränkung kann durch die Einsetzung einer Nachlassverwaltung und unter Umständen einer Nachlassinsolvenz erfolgen.  

Erbausschlagung – die Form
Die Erbausschlagung muss zwingen in schriftlicher Form beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden.
Eine Ausschlagung darf keine Bedingungen enthalten, wie z.B. „Ich verzichte um das Erbe einer dritten Person zukommen zu lassen.“ Dies ist nicht zulässig, doch es ist zu empfehlen, die Gründe, meist ist es die Überschuldung des Nachlasses, in der schriftlichen Erklärung anzuführen. Auch der Zusatz: "aus allen Berufungsgründen" die Erbausschlagung zu betreiben ist zweckmäßig.

Erbausschlagung – Fristbeginn und Fristablauf
Eine Ausschlagung ist nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb der gesetzlichen sechs - Wochen- Frist beim Nachlassgericht in schriftlicher Form vorliegt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Erbe von der Erbschaft Kenntnis hat. Auf welche Art und Weise er diese Kenntnis erlangt hat, ist hierbei nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, dass er bei der Testamentseröffnung bei Gericht anwesend war.

Wenn ein Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erbe berufen wurde, beginnt die Frist erst mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.

Für einen Nachfolgeerben, der erst durch die Ausschlagung eines anderen Erben in die Erbenstellung gekommen ist, beginnt die Frist mit Kenntnis der Tatsache, dass der vor ihm zum Zug gekommene Erbe ausgeschlagen hat. 

Für minderjährige Kinder oder betreute Menschen sind nur die gesetzlichen Vertreter berechtigt, eine überschuldete Erbschaft stellvertretend auszuschlagen. Es gilt zusätzlich zu den oben aufgelisteten Fristvorschriften in der Regel auch die Formvorschrift, dass zusätzlich noch die Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichts erforderlich ist. Diese gerichtliche Genehmigung ist nicht notwendig, wenn der zunächst erbberechtigte Elternteil  vorher selbst das Erbe ausgeschlagen hat.

Erbausschlagung und die gesetzliche Wirkung 
Eine Erbausschlagung ist im Prinzip unwiderruflich. Die gesetzliche Wirkung der Erbausschlagung ist in § 1953 BGB festgeschrieben:

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte; der Anfall gilt mit dem Erbfall als erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung dem weiteren Erben  mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt.

Bei großen Nachlassverbindlichkeiten, Erbausschlagungen, Nachlassverwaltungen  ist die Ausgestaltung der Regelungen sehr wichtig, diese kann weit reichende Folgen für den Erben haben. Eine Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt ist bei diesen Angelegenheiten dringend anzuraten.


Erbauseinandersetzung

Wenn das Erbe nicht durch ein Testament geordnet ist, kommt es zudem oft zu einer Erbauseinandersetzung, dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser das Erben Pflichtteil nicht entsprechend berücksichtigt hat in seiner letztwilligen Verfügung.

Häufig kommt es auch zur Teilungs-versteigerung oder zur Abwicklungtes-tamentsvollstreckung, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einige wird.

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