Wenn Erbengemeinschaften erben, sind Erbstreitigkeiten meist vorprogrammiert. Erbengemeinschaften haben stets zur Folge, dass der einzelne Miterbe über die Gegenstände des Nachlasses nicht allein verfügen darf. Wenn ein einzelner Gegenstand verkauft werden sollte, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen. Die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses stößt oft auf Schwierigkeiten, da die Miterben unterschiedliche Interessen vertreten und es deswegen zu Kommunikationsschwierigkeiten kommt. Häufig erschwert es die gemeinsame Verwaltung auch, dass die Erben sehr weit entfernt wohnen.
Erbauseinandersetzung - Erbengemeinschaften
Meist sind wegen häufig vorkommender Uneinigkeiten auch alle Miterben an einer raschen Erbauseinandersetzung interessiert. Um aus einer belastenden Bindung herauszukommen hat zudem auch jeder Erbe das Recht, die sofortige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Die Ausnahme hiervon gibt es lediglich, wenn im Testament bestimmt wurde, dass die Erbauseinandersetzung für eine bestimmte Zeit nicht betrieben werden darf. Dies könnte regelmäßig dann der Fall sein, wenn es darum geht, einen Geschäftsbetrieb zu erhalten.
Erbauseinandersetzung, was tun bei zerstrittenen Erbengemeinschaften?
Die Erbauseinandersetzung erfolgt nach den Regelungen des § 2042 BGB. Das Gesetz sieht vor, dass jeder einzelne Erbe nimmt sich zunächst aus dem Nachlass einzelne Bereiche für sich herausnimmt. Auf diese Weise könnte der Nachlas auch unter den Erben verteilt werden. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ist das jedoch in der Praxis meist nicht möglich. Es könnte auch sein, dass lediglich ein einziger werthaltiger Gegenstand, eine Firma, ein Haus oder ein Grundstück vorhanden ist. In diesen Erbsachen kann die Erbauseinandersetzung nur durch die Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung (§ 753 BGB) erfolgen. Das Erbe könnte auch ganz normal verkauft und verteilt werden, der Erlös wäre in den allermeisten Fällen höher.
Sind die Erben nun so zerstritten, dass sie sich überhaupt nicht einigen können, müssen sie die Hilfe des zuständigen Nachlassgerichts in Anspruch nehmen. Das Gericht kann jedoch nur als Vermittler auftreten. Wenn auch mit Hilfe des Amtsgerichts keine Einigung möglich ist, muss einer der Erben die Erbauseinandersetzung vor dem Zivilgericht einklagen.
Erbauseinandersetzung Fazit
Erblasser sind in jedem Fall gut beraten, sich bei dem Verfassen des Testaments beraten zu lassen, hier durch lassen sich Erbauseinandersetzungen schon im Vorfeld vermeiden. Sind die Erbauseinandersetzungen aufgrund unterschiedlicher Interessen der Erben nicht zu vermeiden, tun sie in jedem Fall gut daran mit Hilfe eines Vermittlers eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Jede Erbauseinandersetzung geht zu Lasten des Erbes und kann deshalb nicht im Interesse der Erben sein.
Wenn das Erbe nicht durch ein Testament geordnet ist, kommt es zudem oft zu einer Erbauseinandersetzung, dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erblasser das Erben Pflichtteil nicht entsprechend berücksichtigt hat in seiner letztwilligen Verfügung.
Häufig kommt es auch zur Teilungs-versteigerung oder zur Abwicklungtes-tamentsvollstreckung, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einige wird.
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